1.1
Der Verein führt den Namen BV 91 Wolfsburg und hat seinen Sitz in Wolfsburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.2
Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Wolfsburg, im Landessportbund Niedersachsen e.V. und im Bowlingverband Niedersachsen e.V. und erkennt deren Satzungen an.
1.3
Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.
1.4
Der BV 91 Wolfsburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der BV 91 Wolfsburg widmet sich der Ausübung des Bowling-Sports. Seine Aufgabe ist es, seinen Mitgliedern die Ausübung des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports zu ermöglichen sowie die Förderung sportlicher Leistungen.
1.5
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ferner dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
2.1
Mitglied im BV 91 Wolfsburg kann jede natürliche Person werden, die vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aufgenommen wird. Jedes Mitglied verpflichtet sich, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und sich für den Verein einzusetzen.
2.2
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Nach Abgabe der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand über die Aufnahme der beitrittswilligen Person mit einfacher Mehrheit
2.3
Die Mitgliedschaft erlischt:
Ø durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Abmeldung zu vollziehen ist. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen, mit einer Kündigungsfrist von mindestens 5 Wochen. Der Austritt kann nur nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfolgen, insbesondere Zahlung der DKB-Beiträge.
Ø durch Ausschluss. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der MVV mit einer Zweidrittel-Mehrheit ausgeschlossen werden.
Ø die Mitgliedschaft erlischt ferner bei Auflösung des Vereins oder durch Tod des Mitglieds.
Ø Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle hieraus herzuleitenden Rechte und jeder Anspruch auf Mitbestimmung über etwa vorhandenes Vereinsvermögen.
2.4
Personen, die sich um den Verein und dessen Ziele hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die MVV. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der übrigen Mitglieder, sie sind jedoch von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
3.1
Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
3.2
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge beschließt die MVV.
4.1
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliedervollversammlung (MVV)
b) der Vorstand
4.2
Die MVV besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
4.3
Der Vorstand besteht aus
Ø dem ersten Vorsitzenden (Geschäftsführer)
Ø dem zweiten Vorsitzenden (Kassenwart)
Ø dem Sportwart (Jugendwart)
Ø dem Schrift- und Protokollführer
Ø dem Pressewart
5.1
Die MVV beschließt über
Ø den Jahresbericht
Ø den Kassenbericht
Ø die Entlastung des Vorstandes
Ø Neuwahlen des Vorstandes
Ø den Ausschluss von Mitgliedern
Ø Satzungsänderungen
5.2
Die MVV findet statt
a) mindestens einmal im Jahr
b) wenn der Vorstand sie einberuft
c) wenn die Hälfte der Mitglieder die Einberufung unter schriftlicher Angabe des Zwecks verlangt.
5.3
Die MVV wählt jährlich zwei ihrer Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Kassenprüfer. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.
5.4
Der Vorstand beruft die MVV mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich ein. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.
5.5
Den Vorsitz der MVV führt der 1. Vorsitzende. Ist dieser verhindert, tritt die Reihenfolge des Abs. 4.3 in Kraft.
5.6
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann mit schriftlicher Vollmacht übertragen werden.
5.7
Über die Abstimmungsart entscheidet grundsätzlich der Vorstand. Auf Antrag jedes der anwesenden Mitglieder findet die Abstimmung geheim statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5.8
Satzungsänderungen werden durch Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Sie können nur auf einer MVV gestellt und dort behandelt werden.
5.9
Anträge, über die in der MVV beschlossen werden soll, müssen in schriftlicher Form acht Tage vor der MVV dem Vorstand vorliegen.
6.1
Der Vorstand wird alle vier Jahre neu gewählt.
6.2
Der Vorstand wickelt den allgemeinen Geschäftsverkehr ab, der sich im Zusammenhang mit der Durchführung des Vereinszwecks ergibt. Er ist berechtigt, im Rahmen der Vereinssatzung Entscheidungen zu treffen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
6.3
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeder für sich nach außen.
6.4
Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Er erstattet der MVV einen mit Belegen versehenen Kassenbericht. Zahlungen an den Verein sind gegen Quittung zu leisten. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind berechtigt, jederzeit Einblick in die Kassengeschäfte des Vereins zu nehmen und zwar jedes Vorstandsmitglied für sich allein. Jedes Vorstandsmitglied kann die Vornahme einer Kassenprüfung verlangen. Die Prüfung erfolgt durch die Kassenprüfer.
6.5
Der Sportwart hat die Aufgabe, die sportlichen Aktivitäten des Vereins zu lenken, insbesondere das Aufstellen von Mannschaften, das Ausschreiben von Vereinsmeisterschaften und sonstigen Turnieren in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Der Sportwart nimmt weiterhin die Aufgaben eines Jugendwartes wahr.
6.6
Der Schrift- und Protokollführer hat über jede Sitzung/MVV ein Protokoll anzufertigen. In das Protokoll sind insbesondere eine Liste der Anwesenden und Beschlüsse aufzunehmen. Die Protokolle sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
6.7
Der Pressewart sorgt für eine optimale Darstellung des Vereins und seiner Mitglieder in der örtlichen Presse und hält Kontakt zu den Pressewarten der übergeordneten Verbände.
6.8
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Durch Belege bestätigte Ausgaben sind ihnen, soweit Vereinsmittel zur Verfügung stehen, zu vergüten. Neben dem Ersatz notwendiger und nachgewiesener Auslagen kann den Funktionsträgern jedoch eine angemessene Funktionsvergütung gewährt werden, sofern die Mittel hierfür im Haushaltsplan bewilligt worden sind.
6.9
Vorstandsämter können nur von Mitgliedern übernommen werden, die geschäftsfähig sind.
7.1
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
8.1
Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die MVV vom 27.04.2014 und mit Genehmigung der übergeordneten Verbände in Kraft. Der Vorstand ist ermächtigt, den von übergeordneten Verbänden eventuell verlangten Änderungen des Wortlauts dieser Satzung zuzustimmen und dadurch notwendige Berechtigungen vorzunehmen. Hierüber ist die nächste MVV zu informieren.
§ N.N. Datenschutz
1)
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2)
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3)
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. © Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. 27
4)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.